Art 21
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- EuGH, 25.02.2021 – C-804/19Zitiert von 11
- EuGH, 28.04.2022 – C-604/20Zitiert von 18
- BAG, 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A)Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- EuGH, 20.10.2022 – C-807/22Zitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 – 15 SHa 180/18Zitiert von 2
- BAG, 20.12.2012 – 2 AZR 481/11Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - GerichtsstandsvereinbarungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZR 53/25Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
- LAG Hessen, 01.08.2025 – 10 SLa 86/25Zitiert von 1
- BAG, 22.08.2024 – 2 AZR 251/23Kündigung - internationale Zuständigkeit - RechtswahlZitiert von 19
55 Entscheidungen zu Art 21 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 21 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/21#abs-1 (1) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:
a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat i) vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder ii) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/21#abs-2 (2) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden.